Dachbegrünung auf dem Schrägdach
Flachdächer, Carports oder Garagen sind perfekt für eine Begrünung. Und wie sieht es mit Pult-, Sattel- und Walmdächern aus, also mit Schrägdächern? Auch hier kann man eine Dachbegrünung planen – aber ab einer Neigung von zehn Grad wird es komplizierter.
Bei der Dachbegrünung auf einem Schrägdach gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie bei Flachdächern: Die Statik und die Dachunterkonstruktion müssen so ausgelegt sein, dass ein Gründachaufbau möglich ist. Am besten ist eine Dachneigung von maximal 15 Grad. Lassen Sie sich von Expert:innen beraten, denn bei Dächern ab einer Neigung von zehn Grad wirken immense Schubkräfte. Das heißt, dass die Gründachschichten wie Vegetation, Substrat und Drainage abrutschen können. Sie müssen also mithilfe spezieller Systeme, zum Beispiel Dachaufkantungen und Schubsicherungen, gut gesichert sein. Auch Erosion und Unwetter können ein schräges Gründach leichter schädigen als ein begrüntes Flachdach.
Rechtliche Aspekte bei der Dachbegrünung
Gehen Sie auf Nummer sicher und sprechen Sie mit dem zuständigen Bauamt, bevor Sie mit der Dachbegrünung beginnen. Hier erhalten Sie verlässliche Auskunft darüber, ob und welche Genehmigungen Sie benötigen. Normalerweise dürfen Sie Ihr Dach extensiv begrünen, ohne dass Sie dafür spezielle Genehmigungen einholen müssen.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Bau eines begehbaren Dachgartens eine Baugenehmigung beantragen und ein statisches Gutachten einholen müssen. Denn in diesem Fall geht es um eine sogenannte Nutzungsänderung. Hinweis: Es gibt sogar Fälle, in denen die Begrünung von Dächern rechtlich vorgeschrieben ist. Solche Regelungen finden Sie in örtlichen Bebauungsplänen, in Bausatzungen oder in Gestaltungssatzungen der Gemeinden.
Wann dürfen Dächer nicht begrünt werden?
Selten gibt es rechtliche Regelungen, die die Anlage von begrünten Dächern verbieten.
Zum Beispiel dann, wenn es örtliche Gestaltungssatzungen gibt, die eine bestimmte Art der Dachbedeckung vorschreiben, zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes.
Oder die Anlage einer Dachbegrünung verbietet sich, weil technische und fachliche Gegebenheiten vorliegen, die keine ordnungsgemäße Anlage einer Dachbegrünung zulassen, zum Beispiel, wenn der Dachunterbau nicht trägt.